Schutzstatus national
Mit Aufnahme von Shinisaurus crocodilurus in
das Washingtoner Artenschutzabkommen wird sie natürlich
auch im Europäischen Artenschutzübereinkommen
gelistet. Hier ist sie in der EG Verordnung 338/97
Anhang B geführt. Zusätzlich wird sie auch
im Bundes-Naturschutzgesetz BNAtSchG Anhang b genannt.
Im innereuropäischen Verkehr ist
damit eine CITES-Bescheinigung nicht mehr vorgeschrieben.
Nach wie vor besteht allerdings die Meldepflicht für
geschützte Tiere bei den zuständigen Behörden
- bei uns in Deutschland, in aller Regel Ordnungs-
oder Landratsamt. Es empfiehlt sich deshalb schon
im Eigeninteresse, beim Erwerb von meldepflichtigen
Tierarten, vom Vorbesitzer einen Herkunftsnachweis
ausstellen zu lassen.
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